Satzung

This is the german, legally binding version of the charter.

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Satzung (Stand: 1. Juni 2025) 

§1 Name 

1.1 Der Verein hat den Namen “Beyond the Pond Alumni Association” (Alumni Association). 1.2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “e.V.”. 

§2 Sitz und Geschäftsjahr 

2.1. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. 

2.2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§3 Vereinszweck 

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie von Erziehung, einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle und materielle Unterstützung von Studenten einschließlich der Leistung von Stipendien, die Unterstützung der Constructor University Bremen bei der Erfüllung von deren satzungsmäßigen Zwecken, sowie durch die Pflege des Netzwerkes der ehemaligen Studenten der Constructor University Bremen (früher International University Bremen und Jacobs University Bremen) (“Alumni”). 

3.2. Der Verein darf seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person öffentlichen Rechts zur Verwendung zu Zwecken gemäß Ziffer 3.1. zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO). Er darf Mittel für die Verwirklichung der in Ziffer 3.1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke auch für eine andere Körperschaft oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (insbesondere die Constructor University Bremen gGmbH) beschaffen, wobei die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts voraussetzt, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO). 

3.3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, insbesondere erstrebt er keinen Gewinn. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5. Die Vereinsmitglieder sind für den Verein ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandene Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden. 

§4 Mitgliedschaft 

4.1. Mitgliedschaft als Alumnus/Alumna 

4.1.1. Jede natürliche Person, die mindestens ein Semester an der Constructor University Bremen (früher International University Bremen und Jacobs University Bremen) studiert hat, kann dem Verein nach Exmatrikulation oder Graduierung als reguläre Alumna beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person auf Grund eines Antrags. Das genaue Bewerbungsverfahren wird vom Vorstand festgelegt und kommuniziert. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. 

4.1.2. Die Bestätigung des Beitritts ist dem Antragsteller schriftlich oder in Textform (auch E-Mail) mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang dieser Mitteilung. 

4.2. Mitgliedschaft als assoziierter Alumnus/Alumna oder als Ehrenmitglied 

Alle Mitglieder der Professorenschaft der Constructor University Bremen, des Aufsichtsrats der Constructor University Bremen (Constructor University Bremen Board of Governors), alle Angestellten, alle freiwilligen Helfer der Constructor University Bremen und andere natürliche oder juristische Personen, die der Constructor University Bremen nahe stehen, dürfen dem Verein beitreten. Sie alle erhalten den Status von assoziierten Alumni. Es gelten dieselben Bestimmungen wie für reguläre Alumni, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. 

4.3. Die Ehrenmitgliedschaft ist auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Annahme des Mitglieds zu erwerben. 

4.4. Die Mitgliedschaft endet: 

4.4.1. mit dem Tode der natürlichen bzw. dem Ende der juristischen Person, 4.4.2. automatisch in dem Geschäftsjahr, in dem der Verein seine Tätigkeit einstellt, 

4.4.3. durch Austritt aus dem Verein; jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres durch einfache Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten, 

4.4.4. durch förmliche Ausschließung auf Beschluss des Vorstands, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt; dies ist insbesondere auch der Fall, wenn ein Mitglied ein studentisches Darlehen, das es von der Constructor University Bremen gGmbH erhalten hat, nicht ordnungsgemäß zurückzahlt; für den Vorstandsbeschluss bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder (gemäß Ziffer 8.1. und 8.2.. Vor dieser Abstimmung muss dem beschuldigten Mitglied die Möglichkeit

einer Anhörung gegeben werden. Das ausgeschlossene Mitglied wird schriftlich von der Entscheidung des Vorstands in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung revidiert werden. Anträge auf Revision können vom ausgeschlossenen Mitglied gestellt werden und müssen termingerecht in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt werden. Sprechen sich zwei Drittel der Wahlberechtigten gegen den Ausschluss aus, erhält das Mitglied den Status zurück. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 

4.4.5. Mitglieder, die zwei Jahre mit ihren satzungsmäßigen Beitragszahlungen im Rückstand sind, können auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden; der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen. 

4.5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche an das Vermögen des Vereins stehen den ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern nicht zu. Beiträge werden nicht zurückgezahlt. 

§5 Mitgliedsbeiträge 

5.1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, wenn die Mitgliederversammlung das beschließt. Die Höhe ist vom Vorstand zu empfehlen und von der Mitgliederversammlung festzusetzen (Beitragsordnung). 

5.2. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. 

§6 Gliederung 

Vereinsmitglieder, die aufgrund ihres Wohnsitzes einen gemeinsamen lokalen Bezug haben oder durch gemeinsame Interessen verbunden sind, können mit vorheriger Zustimmung des Vorstands eine eigene Abteilung gründen (“Alumni Chapter”). Die Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand geregelt bzw. wahrgenommen. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen von Abteilungsvorständen können sich die Abteilungen eigene Ordnungen mit vorheriger Zustimmung des Vorstands geben, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen. 

§7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

1. Der Vorstand 

2. Die Mitgliederversammlung 

§8 Der Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten, einem Schatzmeister und einem Schriftführer sowie weiteren Mitgliedern ohne Geschäftsbereich (Beisitzer gemäß Ziffer 8.2.). Die Amtszeit beträgt drei Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet. Mitglieder des Vorstandes können wiedergewählt werden. Die Ämter des Vorstands (Präsident, Vize-Präsident, Schatzmeister, Schriftführer) können nur von regulären Alumni (vgl. Ziffer 4.1.), d.h. nicht von assoziierten Alumni (vgl. Ziffer 4.2.) ausgeführt werden. Wer für ein Vorstandsamt kandidiert, verpflichtet sich, die Vereinsinteressen zu wahren, insbesondere die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Constructor University Bremen gGmbH, die aus einem Darlehen entstanden sind, ordnungsgemäß zu erfüllen (abgezahlt, post-ponement, spezielle Einzelfallregelungen). Jeder Kandidat ermächtigt die Constructor University Bremen gGmbH (Financial Services), den Vorstand über eine etwaige nicht ordnungsmäßige Rückzahlung zu informieren. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

8.2. Darüber hinaus fungieren reguläre Alumni (vgl. Ziffer 4.1.), d.h. nicht assoziierte Alumni (vgl. Ziffer 4.2.), als Beisitzer. Beisitzer werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Vorstandsmitglieder, verfügen jedoch über keinen Geschäftsbereich. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt drei Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet. Beisitzer können wiedergewählt werden. Die Beisitzer bleiben jedoch bis zur Neuwahl neuer Beisitzer im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Beisitzers. 

8.3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 

8.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied durch einen mit 2/3 Mehrheit zu fassenden Beschluss zu bestimmen. Das kommissarische Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 

8.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) Vorstandsmitglieder (gem. Ziffern 8.1. und 8.2.) anwesend sind, von denen mindestens zwei (2) Vorstandsmitglieder mit Geschäftsbereich sind (gem. Ziffer 8.1.) oder alle Vorstandsmitglieder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren schriftlich oder in Textform (auch per E-Mail) zustimmen. 

8.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei seiner Abwesenheit der Vize-Präsident. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Ergebnisprotokoll der Sitzung niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben. 

8.7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam (Vorstandsmitglieder gem. Ziffern 8.1 und 8.2) vertreten.

8.8. Der Vorstand (zwei Mitglieder gemeinsam) kann an einzelne Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Vereines oder andere Dritte Vollmachten zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte erteilen (Spezialvollmacht oder Gattungsvollmacht). Vollmachten sind auf eine Dauer von maximal 3 Jahre zu beschränken, können aber jederzeit für weitere 3 Jahre verlängert werden. Vollmachten können vom Vorstand jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. 

8.9. Gegenüber der Geschäftsführung und ggf Organen der Constructor University Bremen Alumni & Friends Stiftung GmbH wird der Verein von dem Präsidenten des Vorstandes vertreten. 

8.10. Sofern die Gesellschafterversammlung der Constructor University Bremen Alumni & Friends Stiftung GmbH über Änderungen ihrer Satzung abstimmt, hat der Präsident der Alumni Association im Vorfeld einen Beschluss seines Vorstandes einzuholen und in der Gesellschafterversammlung entsprechend des Beschlusses abzustimmen. 

8.11. Auf Anfrage stellt der Vorstand die offiziellen Dokumente des Vereins den Mitgliedern in englischer Sprache zur Verfügung. 

8.12. Mitglieder des Vorstands sind dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verantwortlich. 

§9 Mitgliederversammlung 

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie soll möglichst im letzten Quartal eines Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung stattfinden, im Übrigen nach Bedarf. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 7,5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen. Die Schriftlichkeit gilt als gewahrt, wenn das Schreiben per Email von der offiziellen Vereins-Domain an den gesamten Vorstand gesendet wird. Vorzugsweise haben die Mitglieder in diesem Fall eine Unterschriftenliste zu erstellen, aus der die Identität der Unterzeichner hervorgeht. Langen die Schreiben einzeln ein, müssen die genannten Gründe für die Mitgliederversammlung dem Sinne nach zweifelsfrei übereinstimmen. Die Gründe stimmen jedenfalls dann nicht überein, wenn zwischen verschiedenen Antragsschreiben ein Zeitraum von mehr als sechs (6) Monaten liegt. 

9.2. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung darf ganz oder zum Teil digital stattfinden. Einladungen des Vorstands erfolgen schriftlich oder in Textform (auch per E-Mail) an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen. Der Vorstand hat eine von den Mitgliedern verlangte Mitgliederversammlung möglichst zeitnah anzusetzen (nicht später als 12 Wochen nach Einlangen der nötigen Unterschriften). Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene (E-Mail-) Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung wird vom

Präsidenten, bei seiner Abwesenheit vom Vize-Präsidenten, geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 

9.3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform (auch per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Anträge, die nicht rechtzeitig beantragt worden sind, können nur verhandelt werden, wenn die Versammlung sich mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dafür ausspricht. 

9.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn reguläre Alumni (vgl. Ziffer 4.1.) anwesend sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird. 

9.5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattetes anwesendes Mitglied, das den Status eines regulären Alumnus (vgl. Ziffer 4.1.) hat, in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Ein regulärer Alumnus darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Stimmvertretung ist nicht zulässig für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Assoziierte Alumni und Ehrenmitglieder (vgl. Ziffer 4.2.) besitzen kein Stimmrecht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 

9.6. Außerdem findet eine Briefwahl statt; hierzu zählen auch per E-Mail eingegangene Stimmen. Die Stimmabgabe per Briefwahl ist bis 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung zulässig (maßgeblich ist der Eingang beim Vorstand). Verspätet eingegangene Stimmen werden nicht berücksichtigt. 

9.7. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen der Vorstand. 

9.8. Abweichend von den Ziffern 9.4. bis 9.7. darf die Mitgliederversammlung auch online stattfinden. Anstatt vollständig online stattzufinden, kann der Vorstand auch beschließen, nur Abstimmungen online (über ein Onlineverfahren) durchzuführen. Dieses sollte für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten unter einem gesonderten Zugangslink zugänglich sein. 

9.8.1. Im Onlineverfahren wird der nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangslink mit einer gesonderten E-Mail an die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung entsprechend Ziff. 9.2. Jedes Mitglied erhält dabei einen individuellen Zugangslink,

mit dem es nur einmal seine Stimme abgeben kann. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und den Zugangslink keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Legitimationsdaten und den Zugangslink per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ziffer 9.2. gilt hierfür entsprechend. Für die Einzelheiten des Onlineverfahrens kann der Vorstand eine Wahlordnung beschließen. 

9.8.2. Für die Wahl des Vorstands gilt, dass gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet eine weitere Mitgliederversammlung für die Stichwahl ausschließlich virtuell im Onlineverfahren gemäß Ziffer 9.8. statt. Für diese virtuelle Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Ziffern 9.1. bis 9.8. entsprechend, die Ziff. 9.2. allerdings mit der Abweichung, dass die Ladungsfrist nur zwei Wochen beträgt. 

9.8.3. Ziffer 9.6 gilt nicht für Abstimmungen, die online stattfinden. 

9.9. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 

9.9.1. Wahl/Abberufung und Entlastung des Vorstandes; 

9.9.2. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung; 9.9.3. Genehmigung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses; 9.9.4. Festlegung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen; 

9.9.5. Weitere Aufgaben soweit sie sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben. 

9.10. Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder einer Verwaltungsbehörde gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Eine Satzungsänderung, die Vereinszwecke berührt, darf nur nach vorheriger diesbezüglicher Auskunftserteilung des für die Besteuerung des Vereins zuständigen Finanzamtes vorgenommen werden. 

9.11. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. 

9.12. Die Mitgliederversammlung kann, ohne Zusammentreten, auch auf schriftlichem Wege beschließen. Hierbei ist jedem Mitglied der zu fassende Beschluss zu übersenden. Ziffer 9.2. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Absendung des Beschlussentwurfs (Datum des Poststempels) kein Mitglied ablehnt. Im Fall der Ablehnung durch ein Mitglied ist der Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzubringen. 

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und ihr Amt nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden ausüben. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch sowie auch die zweckgerechte Verwendung der Mittel prüfen. Die Prüfungen sollen in angemessener Häufigkeit, zumindest einmal vor der ordentlichen Mitgliederversammlung im letzten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Die Kassenprüfer haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. 

§11 Auflösung des Vereins 

11.1. Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben. 

11.2. Der Auflösungsbeschluss hat sich auch auf das Vereinsvermögen zu erstrecken. Die Liquidation obliegt dem Präsidenten und dem Vize-Präsidenten als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Ehrenmitglieder nehmen nicht am Liquidationserlös teil. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Ziffern 3.3. und 11.3. bleiben unberührt. 

11.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Constructor University Bremen gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§12 Salvatorische Klausel 

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.