Satzung

This is the german, legally binding version of the charter.

This charter was last changed during the General Assembly 2019 on 21st September 2019.

See the english version for a translation of this document.

§1 Name

1.1 Der Verein hat den Namen “Jacobs University Bremen Alumni Association” (Alumni Association).

1.2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “eingetragener Verein”.

§2 Sitz und Geschäftsjahr

2.1. Er hat seinen Sitz in Bremen.

2.2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§3 Vereinszweck

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie von Erziehung, einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle und materielle Unterstützung von Studenten einschließlich der Leistung von Stipendien sowie durch die Unterstützung der Jacobs University Bremen bei der Erfüllung von deren satzungsmäßigen Zwecken.

3.2. Der Verein darf seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person öffentlichen Rechts zur Verwendung zu Zwecken gemäß Ziffer 3.1. zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO). Er darf Mittel für die Verwirklichung der in Ziffer 3.1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke auch für eine andere Körperschaft oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (insbesondere die Jacobs University Bremen gGmbH) beschaffen, wobei die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts voraussetzt, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO).

3.3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, insbesondere erstrebt er keinen Gewinn. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5. Die Vereinsmitglieder sind für den Verein ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandene Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden.

§4 Mitgliedschaft

4.1. Mitgliedschaft als Alumnus/Alumna

4.1.1. Jede natürliche Person, die mindestens ein Semester an der Jacobs University Bremen studiert hat, kann dem Verein nach Exmatrikulation oder Graduierung als reguläres Alumni beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person, auf Grund eines Antrags. Das genaue Bewerbungsverfahren wird vom Vorstand festgelegt und kommuniziert. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

4.1.2. Die Bestätigung des Beitritts ist dem Antragsteller schriftlich oder in Textform (auch E-Mail) mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang dieser Mitteilung.

4.2. Mitgliedschaft als assoziierter Alumnus/Alumna oder als Ehrenmitglied

Alle Mitglieder der Professorenschaft der Jacobs University Bremen, des Aufsichtsrats der Jacobs University Bremen (Jacobs University Bremen Board of Governors), alle Angestellten, alle freiwilligen Helfer der Jacobs University Bremen und andere natürlichen oder juristischen Personen, die der Jacobs University Bremen nahe stehen, dürfen dem Verein beitreten. Sie alle erhalten den Status von assoziierten Alumni. Es gelten dieselben Bestimmungen wie für reguläre Almuni, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.

4.3. Die Ehrenmitgliedschaft ist auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Annahme des Mitglieds zu erwerben.

4.4. Die Mitgliedschaft endet:

4.4.1. mit dem Tode der natürlichen bzw. dem Ende der juristischen Person,

4.4.2. automatisch in dem Geschäftsjahr, in dem der Verein seine Tätigkeit einstellt,

4.4.3. durch Austritt aus dem Verein; jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres durch einfache Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten,

4.4.4. durch förmliche Ausschließung auf Beschluss des Vorstands, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt; dies ist insbesondere auch der Fall, wenn ein Mitglied ein studentisches Darlehen, das es von der Jacobs University Bremen gGmbH erhalten hat, nicht ordnungsgemäß zurückzahlt; für den Vorstandsbeschluss bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder (gemäß Ziffer 8.1. und 8.2.. Vor dieser Abstimmung muss dem beschuldigten Mitglied die Möglichkeit einer Anhörung gegeben werden. Das ausgeschlossene Mitglied wird schriftlich von der Entscheidung des Vorstands in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung revidiert werden. Anträge auf Revision können vom ausgeschlossenen Mitglied gestellt werden und müssen termingerecht in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt werden. Sprechen sich zwei Drittel der Wahlberechtigten gegen den Ausschluss aus, erhält das Mitglied den Status zurück. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

4.4.5. Mitglieder, die zwei Jahre mit ihren satzungsmäßigen Beitragszahlungen im Rückstand sind, können auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden; der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

4.5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche an das Vermögen des Vereins stehen den ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern nicht zu. Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§5 Mitgliedsbeiträge

5.1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, wenn die Mitgliederversammlung das beschließt. Die Höhe ist von dem Vorstand zu empfehlen und von der Mitgliederversammlung fest zu setzen (Beitragsordnung).

5.2. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§6 Gliederung

Vereinsmitglieder, die aufgrund ihres Wohnsitzes einen gemeinsamen lokalen Bezug haben oder durch gemeinsame Interessen verbunden sind, können mit vorheriger Zustimmung des Vorstands eine eigene Abteilung gründen (“Alumni Chapter”). Die Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand geregelt bzw. wahrgenommen. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen von Abteilungsvorständen können sich die Abteilungen eigene Ordnungen mit vorheriger Zustimmung des Vorstands geben, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten, einem Schatzmeister und einem Schriftführer sowie weiteren Mitgliedern ohne Geschäftsbereich (Beisitzer gemäß Ziffer 8.2.). Die Amtszeit beträgt drei Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet. Mitglieder des Vorstandes können wiedergewählt werden. Die Ämter des Vorstands (Präsident, Vize-Präsident, Schatzmeister, Schriftführer) können nur von regulären Alumni (vgl. Ziffer 4.1.), d.h. nicht von assoziierten Alumni (vgl. Ziffer 4.2.) ausgeführt werden. Wer für ein Vorstandsamt kandidiert, verpflichtet sich, die Vereinsinteressen zu wahren, insbesondere die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Jacobs University Bremen gGmbH, die aus einem Darlehen entstanden sind, ordnungsgemäß zu erfüllen (abgezahlt, post-ponement, spezielle Einzelfallregelungen). Jeder Kandidat ermächtigt die Jacobs University Bremen gGmbH (Financial Services), den Vorstand über eine etwaige nicht ordnungsmäßige Rückzahlung zu informieren. Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

8.2. Darüber hinaus fungieren reguläre Alumni (vgl. Ziffer 4.1.), d.h. nicht assoziierte Alumni (vgl. Ziffer 4.2.) als Beisitzer. Beisitzer werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Vorstandsmitglieder, verfügen jedoch über keinen Geschäftsbereich. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt drei Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet. Beisitzer können wiedergewählt werden. Die Beisitzer bleiben jedoch bis zur Neuwahl neuer Beisitzer im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Beisitzers.

8.3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

8.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied durch einen mit 2/3 Mehrheit zu fassenden Beschluss zu bestimmen. Das kommissarische Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

8.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder (gem. Ziffern 8.1. und 8.2.) anwesend ist oder alle Vorstandsmitglieder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren schriftlich oder in Textform (auch per E-Mail) zustimmen.

8.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei seiner Abwesenheit der Vize-Präsident. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Ergebnisprotokoll der Sitzung niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

8.7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes (Vorstandsmitglieder gem. Ziffern 8.1 und 8.2) vertreten.

8.8. Auf Anfrage stellt der Vorstand die offiziellen Dokumente des Vereins den Mitgliedern in englischer Sprache zur Verfügung.

8.9. Mitglieder des Vorstands sind dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verantwortlich.

§9 Mitgliederversammlung

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie soll möglichst im letzten Quartal eines Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung stattfinden, im Übrigen nach Bedarf. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen.

9.2. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Einladungen des Vorstands erfolgen schriftlich oder in Textform (auch per E-Mail) an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene (E-Mail-) Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Abwesenheit vom Vize-Präsidenten, geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

9.3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform (auch per E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Anträge, die nicht rechtzeitig beantragt worden sind, können nur verhandelt werden, wenn die Versammlung sich mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dafür ausspricht.

9.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn reguläre Alumni (vgl. Ziffer 4.1.) anwesend sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglied beschlussfähig sein wird.

9.5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattetes anwesendes Mitglied, das den Status eines regulären Alumni (vgl. Ziffer 4.1.) hat, in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Ein regulärer Alumni darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Stimmvertretung ist nicht zulässig für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Assoziierte Alumni und Ehrenmitglieder (vgl. Ziffer 4.2.) besitzen kein Stimmrecht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

9.6. Außerdem findet eine Briefwahl statt; hierzu zählen auch per E-Mail eingegangene Stimmen. Die Stimmabgabe per Briefwahl ist bis 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung zulässig (maßgeblich ist der Eingang beim Vorstand). Verspätet eingegangene Stimmen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand kann beschließen, dass statt der Briefwahl ein virtuelles Onlineverfahren gemäß den nachstehenden Ziffern 9.8. ff. durchgeführt wird.

9.7. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen der Vorstand.

9.8. Für die Wahl des Vorstands erfolgt die Mitgliederversammlung abweichend von den vorstehenden Ziffern 9.4 bis 9.7 auch virtuell in einem Onlineverfahren auf einer nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangslink zugänglichen Online-Wahlplattform.

9.8.1. Im Onlineverfahren wird der nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangslink mit einer gesonderten E-Mail an die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung entsprechend Ziff. 9.2. Jedes Mitglied erhält dabei einen individuellen Zugangslink, mit dem es nur einmal seine Stimme abgeben kann. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und den Zugangslink keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Legitimationsdaten und den Zugangslink per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ziffer 9.2. gilt hierfür entsprechend. Für die Einzelheiten des Onlineverfahrens kann der Vorstand eine Wahlordnung beschließen.

9.8.2. Für die Wahl des Vorstands gilt, dass gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet eine weitere Mitgliederversammlung für die Stichwahl ausschließlich virtuell im Onlineverfahren gemäß Ziffer 9.8. statt. Für diese virtuelle Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Ziffern 9.1. bis 9.12. entsprechend, die Ziff. 9.2. allerdings mit der Abweichung, dass die Ladungsfrist nur zwei Wochen beträgt.

9.9. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

9.9.1. Wahl/Abberufung und Entlastung des Vorstandes;

9.9.2. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Vereins­auflösung;

9.9.3. Genehmigung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses;

9.9.4. Festlegung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen;

9.9.5. Weitere Aufgaben soweit sie sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

9.10. Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder einer Verwaltungsbehörde gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Eine Satzungsänderung, die Vereinszwecke berührt, darf nur nach vorheriger diesbezüglicher Auskunftserteilung des für die Besteuerung des Vereins zuständigen Finanzamtes vorgenommen werden.

9.11. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

9.12. Die Mitgliederversammlung kann, ohne Zusammentreten, auch auf schriftlichem Wege beschließen. Hierbei ist jedem Mitglied der zu fassende Beschluss zu übersenden. Ziffer 9.2. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Absendung des Beschlussentwurfs (Datum des Poststempels) kein Mitglied ablehnt. Im Fall der Ablehnung durch ein Mitglied ist der Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzubringen.

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und ihr Amt nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden ausüben. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch sowie auch die zweckgerechte Verwendung der Mittel prüfen. Die Prüfungen sollen in angemessener Häufigkeit, zumindest einmal vor der ordentlichen Mitgliederversammlung im letzten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Die Kassenprüfer haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins.

§11 Auflösung des Vereins

11.1. Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.

11.2. Der Auflösungsbeschluss hat sich auch auf das Vereinsvermögen zu erstrecken. Die Liquidation obliegt dem Präsidenten und dem Vize-Präsidenten als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Ehrenmitglieder nehmen nicht am Liquidationserlös teil. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Ziffern 3.3. und 11.3. bleiben unberührt.

11.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Jacobs University Bremen gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.